Freitag, 10. Februar 2012 |
Das Internet-Zensur-Gesetz, pardon, das 'Zugangserschwerungsgesetz' wurde vom Bundestag verabschiedet. Das schreit doch geradezu nach ein paar Kommentaren zum Gesetz, und damit stand das Thema für diesen Standpunkt Sicherheit fest.
Das die jetzt geplanten Sperren von Kinderpornographie schnell auf andere Inhalte wie Killerspiele und Urheberrechtsverletzungen ausgedehnt werden sollen, ist inzwischen deutlich geworden. Und es spricht nichts dagegen, dass genau das auch passiert. Zumindest nichts im neuen Gesetz.
Alle folgenden Zitate aus dem Zensurgesetz, das auf den typisch deutsch umständlichen Namen 'Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) ' getauft wurde, stammen aus dieser PDF-Version (via odem.org).
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste).
Damit werden dann wohl Suchmaschinen verboten, oder? Deren Zweck besteht schließlich darin, auf alle Telemedienangebote zu verweisen. Sollte also nach Inkrafttreten des Gesetzes noch eine Suchmaschine erreichbar sein, müsste irgend wer gegen des BKA ermitteln, weil es gegen §1 Absatz 1 des ZugErschwG verstößt. Ist dafür dann auch das BKA zuständig?
[...]
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind.
Wer entscheidet, ob etwas erfolgversprechend ist? Und wie ist 'erfolgversprechend' überhaupt definiert? So, wie bei entsprechenden Tests von Alvar Freude und CareChild, denen es in kurzer Zeit gelang, Websites von verschiedenen europäischen Sperrlisten aus dem Netz entfernen zu lassen, indem sie die entsprechenden Provider informierten? Was von Alvar Freude sogar durch ein Programm erledigt wurde, sich also auch beim BKA automatisieren lassen würde? Oder macht man weiter wie bisher und scheitert dabei am Dienstweg? Laut einer Analyse des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages darf das BKA an ausländische Provider Abuse-Mails schreiben - warum tut man es also nicht? Weil man Angst hat, ein paar ausländischen Kollegen auf die Füße zu treten? Also denen würde ich aber was husten - wer was dagegen hat, das Kinderpornographie schnellstmöglich aus dem Netz entfernt wird, hat ja vielleicht selbst ein Interesse daran, oder?
Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG [...] niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen.
Guckt man sich die Richtlinie 2000/31/EG und § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes an, heißt das mit anderen Worten ganz einfach: Innerhalb der EU muss erst versucht werden, über den Dienstweg zu löschen.
In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.
Das der Dienstweg nicht schnell zum Ziel führt, ist bekannt. Prima, Website auf die Liste, und die Sache ist erledigt. Weiter unten kommt dann noch die Forderung, die zuständigen Stellen über den Dienstweg über die Sperre zu informieren, sofern das nicht schon getan wurde.
(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist.
Seht da wirklich das, was ich da lese? "Wenn das BKA eine Website mit Kinderpornographie in die Liste aufnimmt, muss sie den Betreiber der Website warnen, das gegen ihn ermittelt wird". Prima, die PIIIEEEP müssen also nur irgendwo gut sichtbar eine Deckadresse angeben, und schon werden sie vom BKA vor Ermittlungen gewarnt. Gibt es dafür dann einen Formbrief?
"Sehr geehrter Anbieter, gegen Sie wird von Seiten des BKA wegen der [ ] Herstellung [ ] Verbreitung von Kinderpornographie ermittelt. Ihre Website unter der Adresse ____________________________________ wurde in Deutschland gesperrt. Die für Sie zuständige Dienststelle wird Sie demnächst wegen eines Termins für eine [ ] Anhörung [ ] Hausdurchsuchung [ ] Verhaftung kontaktieren. Bitte halten Sie alle Beweise bereit und verreisen Sie nicht, bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit Ihr BKA"
Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
Der Dienstweg, mal wieder. Aber immerhin ermitteln dann die ausländischen Behörden, irgendwann. Wobei eine Abuse-Mail an den Provider deutlich schneller zum Ziel führen dürfte. Der kann dann gleich alle Beweise sichern und damit zu seiner zuständigen Polizeidienststelle gehen, das dürfte deutlich schneller als der Dienstweg sein. Aber wieso gibt es in diesem Fall keine Warnung an den Anbieter? Das ist doch unfair, der wird dann ja ganz unverhofft verhaftet, das geht doch nicht!
§ 2 Zugangserschwerung
[...]
§ 3 Sicherung der Sperrliste
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.
Wie soll das gehen? Jeder, der die Stoppseite sieht, kennt eine Adresse, die auf der Liste steht. Wenn man die irgendwo zentral sammelt, erhält man die Liste, zumindest teilweise.
Für die Betreiber der Kinderporno-Server ist es noch einfacher: Die testen einfach, ob sie über einen deutschen Provider auf ihren Server kommen. Wenn das Stoppschild kommt, heißt es "nichts wie weg", ansonsten hat das BKA noch nichts gemerkt. Wieso habe ich nur das Gefühl, dieses Gesetz richtet nicht nur durch das Einführen der Sperr-Infrastruktur mehr Schaden als Nutzen an? Wieso habe ich nur das Gefühl, dieses Gesetz hilft den Kinderporno-Vertreibern mehr, als es ihnen schadet?
§ 4 Stoppmeldung
[...]
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
Sondern wofür? Für die Abrechnung dürften sie auch nicht benötigt werden. Oder kosten Stoppschild-Besuche extra? Wenn man die Daten nicht braucht, könnte man die ganz einfach sofort löschen bzw. gar nicht erst speichern.
§ 6 Aufstellung
Die Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
Dafür braucht man die meisten Verkehrs- und Nutzungsdaten aus §5 nicht, dafür würde ein einfacher Zähler reichen, evtl. noch aufgeteilt nach angefragten Ziel.
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche
[...]
§ 8 Dokumentations- und Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts
(1) [...]
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne dieses Gesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.
Welchen Diensteanbietern? Die ISPs können selbst auf ihren Listen nachsehen. Meinen die die Anbieter? "Guten Tag, ich vertreibe Kinderpornos und meine Geschäfte liefen letzten Dienstag nicht richtig - haben Sie mich da etwa gesperrt?"
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium bestellt, das aus fünf Mitgliedern besteht.
Der ist ja auch schon extrem begeistert über diesen Drecksjob, den man ihm da aufhalsen möchte. Vor allem, weil das überhaupt nichts mit Datenschutz und sehr wenig mit Informationsfreiheit zu tun hat.
Die Mitglieder werden bis zum 31. Dezember. 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Welche Befähigung müssen eigentlich die BKA-Beamten haben, die die Liste erstellen? Darüber steht nirgends was! Nicht mal ein Hinweis darauf, das es die für Kinderpornographie zuständige Abteilung machen muss.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen.
Die Liste wird täglich aktualisiert oder neu erstellt, und einmal im Quartal wird eine Stichprobe gemacht - wie gross ist da die Wahrscheinlichkeit, falsche Einträge zu finden?
Überhaupt 'aktualisiert oder neu erstellt' - dazu steht auch nichts im Gesetz. Wie oft müssen die Einträge der Liste geprüft werden, ob dort überhaupt noch Kinderpornographie vorhanden ist? Angeblich ändern sich die Adressen doch so schnell, da müssen doch die "Leichen" schon gelöscht werden, um die Liste nicht zur effektiven Nutzung zu lang werden zu lassen.
Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung entfernen.
DAS ist ja wohl das mindestes. Und was passiert sonst noch? Keine Wiedergutmachung für den Geschädigten, keine Strafe für den Verantwortlichen? Na, dann macht es doch gar nichts, wenn man da ein paar falsche Einträge drauf hat. Selbst wenn die auffallen, muss man sie nur am nächsten Tag von der Liste nehmen. Am übernächsten kann man sie ja schon wieder aufnehmen...
§ 10 Technische Richtlinie
[...]
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
Ich glaube, da war noch was, oder? Was ist mit Artikel 5 des Grundgesetzes? Oder steht der hier nicht, weil er ja nicht eingeschränkt, sondern de facto abgeschafft wird? Laut einer Todesanzeige ist er ja bereits verstorben. Ich hoffe, das es beim Versuch des Meuchelmords bleibt.
§ 12 Verwaltungsrechtsweg
[...]
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
[...]
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
[...]
Artikel 3 Evaluierung
[...]
Artikel 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ich ergänze: "Seine Umsetzung wird umgehend vom Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Verfügung gestoppt, da der Aufbau der Sperr-Infrastruktur und erst recht deren Einsatz unzulässig sind, solange deren Verfassungsmäßigkeit nicht geprüft wurde."
(2) [...]
(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Ich hoffe sehr, es tritt schon sehr viel früher außer Kraft - und das, ohne vorher überhaupt eingesetzt worden zu sein.
Und wo steht nun im Gesetz, das die aufgebaute Sperr-Infrastruktur nur zum Sperren von Kinderpornographie und für sonst gar nichts verwendet werden darf? Was sollte irgend einen Richter davon abhalten, einen ISP zum Sperren von Urheberrechtsverletzungen zu verurteilen, weil die Technik ja vorhanden ist? Was sollte irgend eine Bezirksregierung davon abhalten, das Sperren unerwünschter Webseiten zu verlangen, weil die Technik ja vorhanden ist? Was sollte Herrn Strobl dran hindern, nächste Woche einen Entwurf für das 'Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu Killerspielen in Kommunikationsnetzen' auf den Weg zu bringen, weil die Technik ja bald vorhanden ist? Dieses Gesetz auf jeden Fall nicht.
Carsten Eilers