Neue Gesetze für den Onlinesektor: Kettenreaktion

Online-Recht: Risiken in der Lieferkette

Online-Recht: Risiken in der Lieferkette

Neue Gesetze für den Onlinesektor: Kettenreaktion

Online-Recht: Risiken in der Lieferkette


Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen dazu, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu beachten und zu schützen. Unternehmen müssen Risiken identifizieren, präventive Maßnahmen ergreifen und über ihre dementsprechenden Maßnahmen berichten. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder, die je nach Verstoß zwischen 100 000 und 800 000 EUR liegen.

Gesetze in Deutschland und der EU

In diesem Bereich war Deutschland ausnahmsweise mal schneller als die Europäische Union, denn das LkSG ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Nach einer einjährigen Übergangsfrist gilt es seit dem 1. Januar 2024 nun in Gänze. Inzwischen existiert eine vergleichbare Gesetzesinitiative auf europäischer Ebene. Am 23. Februar 2022 ist ein Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt worden – der Entwurf der sogenannten Corporate Sustainability Due Diligence Directive (kurz: CSDDD), auf Deutsch: EU-Lieferketten-Richtlinie. Diese geht inhaltlich über die Vorgaben des LkSG noch hinaus. Da die Verhandlung zur CSDDD in Brüssel derzeit jedoch stocken, sollte sich der Fokus betroffener Unternehmen primär auf die deutschen Regelungen richten.

Anwendungsbereich

Wer muss sich überhaupt an das LkSG halten? Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen, deren Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßiger Sitz in Deutschland liegt und die in der Regel mindestens 3 000 Beschäftigte haben. Seit dem 1. Januar 2024 liegt diese Grenze bei „nur“ noch 1 000 Beschäftigten. Rein faktisch können auch Unternehmen mit einer deutlich geringeren Anzahl an Beschäftigten davon betroffen sein. Nämlich insbesondere dann, wenn sie Zulieferer eines nach dem LkSG verpflichteten Unternehmens sind und daher vertraglich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten angehalten werden.

Das LkSG muss ebenfalls von ausländischen Unternehmen beachtet werden, die eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Aber auch ausländische Unternehmen selbst können jedenfalls mittelbar vom LkSG erfasst werden, sofern sie z. B. als Zulieferer für ein deutsches Unternehmen tätig werden und von diesem entsprechende vertragliche Verpflichtungen auferlegt bekommen.

Die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens spielt keine Rolle, sodass der Anwendungsbereich des LkSG gleichermaßen etwa eine GmbH, eine AG oder auch eine GmbH & Co. KG erfasst.

Zielrichtung

Als geschützte Rechtsgüter des LkSG stehen die Menschenrechte sowie die Umwelt im Fokus. In Bezug auf menschenrechtliche Risiken werden im Gesetz insbesondere folgende Verbote geregelt:

  • Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15,

  • der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren,

  • aller Formen der Sklaverei oder ähnlicher Praktiken,

  • der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit,

  • der Missachtung nationaler Pflichten des Arbeitsschutzes,

  • der Ungleichbehandlung in Beschäftigung,

  • des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns,

  • der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, oder auch

  • das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land.

Ein umweltbezogenes Risiko ist hingegen etwa ein Verstoß gegen das Verbot

  • der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten,

  • der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen,

  • der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen,

  • der Produktion und Verwendung von bestimmten Chemikalien

  • oder auch gegen das Verbot der Ausfuhr bestimmter gefährlicher Abfälle.

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