Teil 2: Die zentralen Pflichten im Webshop
Teil 2: Die zentralen Pflichten im Webshop
Teil 1 der Reihe zum E-Commerce-Recht von Michael Rohrlich informierte über den allgemeinen rechtlichen Rahmen für den Betrieb eines Webshops. Teil 2 zeigt, was der Betreiber für einen Webshop auf jeden Fall haben muss: ein den juristischen Vorgaben entsprechenden Bestellprozess, ein Impressum und eine Datenschutzerklärung. Auch dabei: ein Praxistipp.
Jeder Onlineshop, egal welche Dienstleistungen oder Produkte über ihn veräußert werden, muss bestimmte rechtliche Pflichtinhalte aufweisen. Dazu gehören ein den juristischen Vorgaben entsprechender Bestellprozess, ein eben solches Impressum sowie eine korrekte Datenschutzerklärung. Die korrekte Gestaltung des Menüpunkts macht in der Praxis nur sehr selten wirklich Probleme. Etwas kniffliger ist da schon die Suche nach den vollständigen und richtigen Impressumsinhalten. Die hängen entscheidend davon ab, wer den Shop betreibt und ob dieser über das eigentliche Warenangebot hinaus noch weitere Inhalte, wie etwa einen Blog, bereithält. Ein Einzelunternehmer muss andere Dinge angeben als beispielsweise eine GmbH oder ein Angehöriger eines reglementierten Berufs (also z. B. ein Apotheker).
Die folgenden Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) sind allgemeiner Natur und daher für alle Onlineshops gleichermaßen verpflichtend:
Gibt es im Webshop auch noch einen Blog, eine Rubrik „News“ oder vergleichbare Inhalte, die über die reinen Produktbeschreibungen hinausgehen, ist zusätzlich noch eine für den Inhalt verantwortliche Person zu nennen. Hierbei darf kein Unternehmen, sondern nur eine natürliche Person angeführt werden. Es sind der vollständige Vor- und Nachname sowie auch die ladungsfähige Anschrift zu nennen.
Wird der Shop beispielsweise von einem Apotheker oder einem anderen Angehörigen einer reglementierten Berufsgruppe betreiben, dann kommen die folgenden Pflichtangaben noch hinzu:
Die folgenden Pflichtangaben müssen zwar nicht zwingend im Impressum untergebracht werden, sind dort aber durchaus gut aufgehoben:
Soll das Webshopimpressum zusätzlich auch für eventuell bestehende Social-Media-Profile dienen, dann muss dies durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich gemacht werden („Die folgenden Angaben gelten für die Domain www.mustershop.de, das Facebook-Profil xyz sowie den Twitter-Account xyz:“).
Hinsichtlich der Gestaltung der Datenschutzerklärung kann man sich sehr gut an den Vorgaben zum Impressum (s. o.) orientieren. Auch hier sollten Webshopnutzer keine Mühe haben, den entsprechenden Menüpunkt auf Anhieb zu finden. Er sollte daher etwa mit „Datenschutz“, „Datenschutzhinweise“ oder auch „Datenschutzerklärung“ benannt werden. In aller Regel wird er dann neben dem „Impressum“-Menüpunkt platziert. Nach Maßgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen in der Datenschutzerklärung folgende Pflichtinformationen bereitgestellt werden:
Zusätzlich müssen natürlich auch noch die im Webshop eingesetzten Technologien beschrieben werden. Dazu zählen insbesondere:
Beim Einsatz von Cookies muss in der Regel auch ein Cookie-Layer bereitgestellt werden (Details s. Kasten „Praxistipp“).
Rein formell verlangt die DSGVO, dass die Datenschutzerklärung zugleich präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich zu gestalten ist. Außerdem muss sie in einer klaren und einfachen Sprache formuliert werden – insbesondere dann, wenn sich die betreffende Internetpräsenz jedenfalls auch speziell an Kinder und Jugendliche richtet (z. B. beim Verkauf von Spielzeug).
Die Datenschutzerklärung muss präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein.
Der Umfang der Datenschutzerklärung kann – je nach eingesetzten Technologien – durchaus beachtlich ausfallen. Es empfiehlt sich daher das Voranstellen eines Inhaltsverzeichnisses, dessen einzelne Punkte per Ankerlink mit den jeweiligen Abschnitten verknüpft werden sollten. Auch eine mehrstufige Darstellung („Sie wollen mehr erfahren? Dann klicken Sie hier.“) oder der Einsatz eines „Ziehharmonikaeffekts“ (z. B. mit den HTML5‐Befehlen <details> und <summary>) sollte in die engere Wahl gezogen werden.
Wer einen Cookie-Layer einsetzt, muss bei dessen Platzierung darauf achten, dass dadurch nicht andere Pflichtangaben, wie beispielsweise das Impressum oder die Datenschutzerklärung, verdeckt werden. Denn solange der Cookie-Layer nicht durch einen Mausklick des Nutzers bestätigt wird und dadurch verschwindet, sind dann die verdeckten Menüpunkte nicht sichtbar und etwa das Impressum eben nicht mehr „leicht erkennbar“ bzw. „unmittelbar erreichbar“. Außerdem sollte ein Responsive Design für den Webshop gewählt und die Pflichtinhalte jeweils als Text – und nicht etwa als Bilder – eingebunden werden.
Webshopnutzer müssen genau wissen, wo sie sich im Rahmen ihrer Bestellung gerade befinden, insbesondere, wann sie eine verbindliche Erklärung abgeben (also ihre Bestellung abschicken). Folglich muss der Bestellprozess dementsprechend optisch und von der Nutzerführung her deutlich gestaltet werden. Ideal ist hier beispielsweise eine Nummerierung der einzelnen Bestellschritte und dazu passende Überschriften (z. B. „Schritt 2/4“ oder „Schritt 3: Auswahl Bezahlmethode“). Die Nutzer müssen vor- bzw. zurücknavigieren können, sodass entsprechende Funktion bereitzustellen sind (z.B. Zurück– bzw. Weiter-Buttons). Außerdem muss die Möglichkeit bestehen, Angaben zu löschen bzw. zu korrigieren.
In Bezug auf die letzte Seite des Prozesses, die Check-out-Seite, gibt es detaillierte Vorgaben. Diese muss klar als letzte Seite erkennbar sein und bestimmte Pflichtinformationen enthalten:
Die hier angegebene Reihenfolge der Angaben ist einzuhalten. Insbesondere unterhalb des Bestell-Buttons dürfen keine für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen mehr platziert werden, sodass der Button den Abschluss der Check-out-Seite darstellt.
Zu den „wesentlichen Produktmerkmalen“ gehören nicht nur die essenziellen Produkteigenschaften, wie etwa Hersteller-/Produktbezeichnung, Farbe, Maße o. ä., sondern idealerweise auch ein Produktbild, die Angabe des Einzelpreises sowie des Endpreises, des Umsatzsteuersatzes und -betrags und die Angabe der Versandkosten.
Im Falle von Abonnements ist deren Vertragslaufzeit anzugeben und hervorgehoben darzustellen (z. B. andere Schriftart bzw. -farbe, Fett-Formatierung, Umrandung).
Die Beschriftung des Bestell-Buttons muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Nutzer durch seinen Mausklick ein verbindliches Vertragsangebot abgibt. Daher sind prinzipiell nur die folgenden Beschriftungen zulässig:
Begriffe wie „Bestellen“, „Weiter“ oder „Abschicken“ sind hingegen tabu.
Des Weiteren haben Onlinehändler die Pflicht, den Erhalt einer Bestellung umgehend zu bestätigen. Dies erfolgt regelmäßig durch eine E-Mail, welche (zumeist automatisiert) nach Bestelleingang an den Besteller verschickt wird. Das sollte jedoch nicht mit der rechtswirksamen Annahme der Vertragserklärung einhergehen. Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine entsprechend formulierte Bestellbestätigung automatisch einen verbindlichen Vertrag einzugehen. Dadurch würde sich der Händler jedoch selbst unnötigerweise in seiner Handlungsfreiheit beschränken. Denn dann hätte er nicht die Möglichkeit, eine Bonitätsprüfung durchzuführen, den Vorgang auf etwaige Fehler (z. B. falsche Preisangaben, fehlende Artikel) zu kontrollieren oder den speziellen Kunden schlichtweg abzulehnen. Geht aus der Bestellbestätigung jedoch hervor, dass es sich tatsächlich nur um eine solche handelt („Vielen Dank für Ihre Bestellung. Dies ist noch keine Annahme Ihrer Vertragserklärung …“), lässt sich die Vertragsannahme auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Diese kann dann im Rahmen einer separaten E-Mail („Hiermit nehmen wir Ihr Vertragsangebot per Bestellung vom … an.“) oder aber durch die Übersendung der Waren erfolgen.