Neue Gesetze für den Onlinesektor

Irgendwas ist’s ja immer – Webshops rechtssicher gestalten

Irgendwas ist’s ja immer – Webshops rechtssicher gestalten

Neue Gesetze für den Onlinesektor

Irgendwas ist’s ja immer – Webshops rechtssicher gestalten


Wer einen eigenen Webshop betreibt oder z. B. als Programmierer oder in der Admin-Funktion an einem solchen beteiligt ist, der weiß nur zu gut, dass es hierbei unzählige Hürden zu meistern gilt. Das betrifft die technische und optische Gestaltung, aber auch den juristischen Rahmen.

Die Klassiker, wie Impressum, Datenschutzerklärung, AGB oder Widerrufsbelehrung dürfte jeder auf dem Schirm haben. Allerdings zeichnet sich der Bereich E-Commerce zum Leidwesen von Onlinehändlern dadurch aus, dass er nicht nur sehr breit gefächert, sondern auch sehr dynamisch ist. So sind etwa in den Jahren 2021/2022 zahlreiche neue bzw. Änderungen bestehender Gesetze in Kraft getreten. Dies betraf in erster Linie das Zivilrecht mit diversen Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch das Urheber- sowie das Wettbewerbsrecht. So besteht beispielsweise seit dem 1. Juli 2022 für online abschließbare Dauerschuldverhältnisse (z. B. Abo einer Onlinedatenbank) die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons. Außerdem gibt es inzwischen neue Gewährleistungsregeln und spezielle Vorgaben für digitale Produkte usw.

Aber auch 2023 hält verschiedene Änderungen bereit:

  • 1. Januar: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackungsG)

  • 2. Mai: Geltung des Digital Markets Acts (DMA) für große Plattformbetreiber wie Facebook, Google, Amazon und Co.

  • 7. Juni: Neuregelung im Urheberrechtsgesetz (§ 32d UrhG) hinsichtlich der Auskunftspflicht gegenüber Urhebern zwecks Information über die Reichweite ihrer Werke

  • 1. Juli: Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) mit neuen Prüfpflichten für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

  • 23. Oktober: Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) mit dem Verbot von aromatisierten Tabakerzeugnissen für E-Zigaretten

Diese Auflistung ist nicht abschließend, sie führt lediglich die wohl praxisrelevantesten Neuerungen auf. Abgesehen davon gilt es, die Standardrechtstexte korrekt, vollständig und aktuell im eigenen Webshop abzubilden (Kasten: „Praxistipp“).

Praxistipp

Ganz allgemein gesprochen ist die Gestaltung des Webshops im Responsive Design sowie die Einbindung eines SSL-/TLS-Zertifikats ein absolutes Muss. Die hier beschriebenen Pflichten gelten übrigens nicht nur für den Shop selbst, sondern auch für betriebene Social-Media-Profile. So müssen diese insbesondere auch ein Impressum sowie eine Datenschutzerklärung enthalten. Dies kann durch das Setzen von sprechenden Links realisiert werden (z. B. „Impressum: xyz.de/impressum“ bzw. „Datenschutzhinweise: xyz.de/datenschutz“).

Impressum

Der Menüpunkt „Impressum“ muss klar erkennbar, leicht auffindbar und ständig erreichbar gestaltet werden. Das heißt konkret, dass er auf jeder einzelnen Unterseite in der Hauptnavigation oder im Header- bzw. Footer-Bereich der Website platziert...